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Illustration: Am Eingang eines Ladens wird die Stufe durch eine Rampe ersetzt

Unternehmen

Barrierefreiheit als Pflicht: Wen das Gesetz seit 2025 trifft

Online-Shops ja, reine Informationsseiten meist nicht. Was das Gesetz genau verlangt und wo die Ausnahmen liegen.

Daniel Weihmann Aktualisiert am · 5 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es trifft vor allem Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher im Netz Verträge schließen. Reine Informationsseiten fallen meist nicht darunter, und Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen nutzen können. Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.

Das Gesetz definiert sie als digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten werden und auf Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Kurz: Wo Privatkunden online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, gilt das Gesetz.

Wen trifft die Pflicht und wen nicht?

AngebotBFSG?
Online-Shop für PrivatkundenJa
Online-Terminbuchung mit Vertragsschluss, etwa Kurse oder TicketsIn der Regel ja
Firmenwebsite mit Kontaktformular, ohne BestellungIn der Regel nein
Shop nur für GeschäftskundenNein
Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder BilanzsummeNein, Ausnahme nach § 3 Abs. 3

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz nennt, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, hat eigene Pflichten.

Was muss eine betroffene Website erfüllen?

Die genauen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung dazu, der BFSGV. Wer harmonisierte europäische Normen einhält, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird nach § 4 BFSG vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt.

Für Websites ist das die Norm EN 301 549. Ihre neue Fassung V4.1.1, abgestimmt auf die WCAG 2.2 in den Stufen A und AA, haben die europäischen Normungsorganisationen im August 2026 verabschiedet. Die rechtliche Wirkung, also die Vermutung nach § 4, tritt aber erst ein, wenn die Norm im Amtsblatt der EU zitiert ist. Das stand zum Zeitpunkt dieser Prüfung noch aus.

In der Praxis bleibt deshalb die Ebene darunter der Maßstab: die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C mit ihren vier Grundsätzen. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Dazu gehören etwa Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit mit der Tastatur und verständliche Formulare. Wie das technisch umgesetzt wird, mit WCAG-Kriterien, ARIA und Prüfwerkzeugen, erklärt uhtml.de auf der Seite Barrierefreiheit in HTML.

Einen verständlichen Überblick über die Pflichten gibt webaccessibility.de auf der Seite zum BFSG, mit eigener Seite für Online-Shops.

Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Neben der technischen Umsetzung verlangt § 14 BFSG Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes. Der Anbieter muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten wird.

Laut Anlage 3 gehören dazu unter anderem:

  • Beschreibungen und Erläuterungen, die nötig sind, um die Durchführung der Dienstleistung zu verstehen,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Gerade dieser Punkt wird oft übersehen, obwohl er leicht zu prüfen ist: Fehlt die Erklärung, sieht das jeder auf den ersten Blick.

Wer kontrolliert das?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts aller Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie ist es auch, die in der Erklärung zur Barrierefreiheit als zuständige Behörde genannt wird.

Die Behörde wird nicht nur von sich aus tätig. Nach § 32 BFSG können Verbraucher beantragen, dass sie gegen einen Anbieter vorgeht, wenn sie eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Dasselbe Recht haben anerkannte Verbände. Daneben können Verbraucher und Verbände nach § 34 BFSG eine Schlichtungsstelle anrufen.

Drohen Abmahnungen?

Möglich ist es. Nach einem Bericht der Kanzlei Heuking waren schon kurz nach dem Stichtag im Sommer 2025 die ersten Abmahnungen wegen angeblicher BFSG-Verstöße im Umlauf, gestützt auf das Wettbewerbsrecht. Wie weit solche Abmahnungen berechtigt sind, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer eine bekommt, sollte sie weder ignorieren noch ungeprüft zahlen, sondern anwaltlich prüfen lassen.

Gibt es Übergangsfristen?

Ja, aber eng begrenzt. Dienstleister dürfen Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 für ihre Dienstleistung eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende, höchstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert weiterlaufen. Für einen Online-Shop, der neue Bestellungen annimmt, ist das keine Schonfrist für die Website selbst.

Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?

Viele Maßnahmen helfen allen Besuchern: klare Überschriften, gut lesbare Kontraste, Formulare mit sichtbaren Beschriftungen, Seiten, die auch auf dem Handy bedienbar sind. Vieles davon überschneidet sich mit dem, was Suchmaschinen auswerten. Wie eng beides zusammenhängt, beschreibt webaccessibility.de im Beitrag Barrierefreiheit und SEO.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Shop?

In der Regel nicht. Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, also Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nicht darunter. Im Einzelfall entscheidet die genaue Ausgestaltung.

Bin ich als Kleinstunternehmen befreit?

Bei Dienstleistungen ja. Kleinstunternehmen sind nach § 2 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für sie gelten die Anforderungen an Dienstleistungen nach § 3 Absatz 3 nicht.

Was droht bei Verstößen?

Das BFSG sieht Geldbußen vor, je nach Verstoß bis zu 10.000 oder bis zu 100.000 Euro. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.

Muss ich die EN 301 549 einhalten?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Norm vor. Wer harmonisierte Normen einhält, die im EU-Amtsblatt zitiert sind, profitiert aber von der Vermutung, die Anforderungen zu erfüllen. Für die neue EN 301 549 V4.1.1 stand diese Veröffentlichung im Oktober 2026 noch aus.

Gilt das auch für Geschäfte mit Unternehmen?

Nein. Das Gesetz schützt Verbraucher. Ein reiner B2B-Shop, der nur an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter die Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr.